Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 39

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ersatz für Veröffentlichungskosten

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist Paragraph 38 a, Absatz 2, anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde.
  2. Absatz 2,Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt Paragraph 34, Absatz 5, sinngemäß.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P39/NOR40065030

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