Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P38a/NOR40095090

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