(2)Absatz 2,Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.