Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mediengesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Einziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung). Gleiches gilt, unbeschadet des Paragraph 446, StPO, für freisprechende Urteile nach Paragraph 29, Absatz 3,
  2. Absatz 2Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des Paragraph 29, auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (Paragraph 41, Absatz 6,) offen.
  3. Absatz 2 aDie Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
  4. Absatz 3Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekanntgeworden sind, daß keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.
  5. Absatz 4An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch Abtrennung von Teilen, Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind.
  6. Absatz 5Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagworte

Nebenstrafe, sichernde Maßnahme, Unkenntlichmachung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P33/NOR40065023

Navigation im Suchergebnis