(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Art. 6 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz.Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), Amtsblatt , L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Artikel 6, Absatz eins, Europäisches Medienfreiheitsgesetz.