Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Soweit das Gericht im Urteil nach Paragraph 15, Absatz 3, auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
  2. Absatz 2,Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Gegendarstellung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Gegendarstellung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Urteils in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
  3. Absatz 3,Im Urteil nach Absatz 2, sind dem Antragsteller ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen und eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Antragsfrist, Geldbuße

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P16/NOR40229352

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