Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.2009

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

ARTIKEL römisch sechs

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.
  2. Absatz 2,Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, jeweils in der geltenden Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Wird nach den Paragraphen 27, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt, so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950) nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz bereits gefällt ist.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz 3 und 4 ist nach Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das Urteil nicht gefällt worden.
  6. Absatz 6,Auf Veröffentlichungen in einem Medium, die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt sind, sind die Paragraphen 29, Absatz 2 und 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung herstellt.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben.
  8. Absatz 8,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Strafverfahren, die nach dem Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 22, (im Hinblick auf eine Verletzung des Paragraph 20,) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse geführt werden, ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens einzustellen.

Anmerkung

Rundfunkgesetz mit BGBl. Nr. 397/1974 wiederverlautbart.
Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010136

Alte Dokumentnummer

N11981169970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/A6/NOR12010136

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