Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz eins, wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens — im folgenden „Vertragsparteien“ genannt —,
Im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT* genannt) zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern,
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt,
In Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte,
In Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
In Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten,
Sind wie folgt übereingekommen: