(1)Absatz eins,Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 2, sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß Paragraph 6, der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.