Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
27.10.1979
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine
Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr,. 69/1997 idF BGBl.
III Nr. 116/1997).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (
BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Titel
Notenwechsel vom 27. Oktober 1979/3. März 1980 zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen
Staatsgrenze samt Anlagen
StF:
BGBl. Nr. 288/1981
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt;Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte römisch eins und römisch vier der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt;
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt römisch eins beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;
die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt römisch vier beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10000714
Dokumentnummer
NOR11000716
Alte Dokumentnummer
N1198115301A