Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar aufAuf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar auf
den Kontrollstempel des Schatzamtes des Ministeriums für Finanzen für Wertpapiere, die vom Staat ausgegeben werden oder für die der Staat die Garantie übernimmt,
das Münzzeichen des königlichen Münzamtes (behelmter Kopf des Erzengels Michael),
amtliche Punzierungszeichen für Edelmetallwaren,
die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.