Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll) Art. 2

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 236/1981

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

06.04.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch zwei.

1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Bestandteil des Übereinkommens.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10006664

Dokumentnummer

NOR40081905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/236/A2/NOR40081905

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