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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter § 2

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Zuschneiden von Oberleder und Futter,

    Schärfen,

    Buggen,

    Steppen,

    Fertigstellen eines Schaftes.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit und fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit, Verwenden der richtigen Maschinen und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006694

Dokumentnummer

NOR12072984

Alte Dokumentnummer

N51981168620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/229/P2/NOR12072984

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