(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zuschneiden von Oberleder und Futter,
Schärfen,
Buggen,
Steppen,
Fertigstellen eines Schaftes.