(1)Absatz eins,Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Absatz 2, durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).