Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Institut für angewandte Systemanalyse § 2

Kurztitel

Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Absatz 2, durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
  2. Absatz 2,Eine Erklärung nach Absatz eins, ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Anmerkung eins, ) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz eins, beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz eins, endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.

(__________________

Anmerkung eins, : „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10000717

Dokumentnummer

NOR12010070

Alte Dokumentnummer

N11981168270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/219/P2/NOR12010070

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