Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrförderungsgesetz § 9

Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Österreichische Entwicklungsbank

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Absatz 2, im Rahmen des Vertrages gemäß Absatz eins, hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung von Haftungsfällen durch das Bundesministerium für Finanzen.
  5. Absatz 5,Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Austrian Development Agency;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.
    Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
  6. Absatz 6,Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen.
  7. Absatz 7,Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß Paragraph 7,; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
  8. Absatz 8,Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40191810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/215/P9/NOR40191810

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