(1)Absatz eins,Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, wird der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische Behandlung, bei solchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, wird der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes nach Paragraph 1002, ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische Behandlung, bei solchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.