(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden.Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Absatz eins, übernommen wurden.