einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen gelegenen Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;