Bundesrecht konsolidiert

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Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 205/1981

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    auf deutschem Gebiet
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bundesstraße 21 sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
      • Strichaufzählung
        die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude, in diesem Gebäude die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließlich der Schalterhalle;
      • Strichaufzählung
        die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;
      • Strichaufzählung
        den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;
      • Strichaufzählung
        die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;
      • Strichaufzählung
        den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume;
      • Strichaufzählung
        im Wiegehäuschen den östlichen Raum;
      • Strichaufzählung
        im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum;
      • Strichaufzählung
        den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungskiosk;
  2. Ziffer 2
    auf österreichischem Gebiet
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen gelegenen Flächen,
        die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
      • Strichaufzählung
        die beiden Abfertigungsrampen (Nord und Süd) mit Hebebühnen am Güterabfertigungsgebäude sowie alle Verbindungswege in diesem Gebäude;
    2. Litera b
      die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Gesetzesnummer

10005493

Dokumentnummer

NOR12060623

Alte Dokumentnummer

N4198135102L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/205/A2/NOR12060623

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