Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Getreidelieferungen (Polen) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1981

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 1

Ziffer eins Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren 1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens jährlich eine Menge bis zu 300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen.

Ziffer 2 Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4 dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften in Ausführung von Absatz 1 dieses Artikels von den zuständigen österreichischen Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien stimmen überein, daß innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bezogenen Menge österreichischen Getreides neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste, Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst 28% vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006671

Dokumentnummer

NOR12072809

Alte Dokumentnummer

N5198110038I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/204/A1/NOR12072809

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