Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung

Allgemeines

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  2. Absatz 2,Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148837

Alte Dokumentnummer

N9198137020J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P7/NOR12148837

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