Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
09.06.2005
Abkürzung
SeeSchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung
Allgemeines
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(2)Absatz 2,Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.
(4)Absatz 4,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148837
Alte Dokumentnummer
N9198137020J