Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 11

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

Paragraph 11,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  1. Absatz 2,Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  2. Absatz 4,Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  3. Absatz 5,Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  4. Absatz 6,Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40155123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P11/NOR40155123

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