Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) Art. 11

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 80/1980

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000680

Dokumentnummer

NOR12009531

Alte Dokumentnummer

N1198013811P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/80/A11/NOR12009531

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