Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundbuchsumstellungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Inkrafttreten

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.
  3. Absatz 3,Paragraphen 2 a bis 2 c, 4, 5 Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraphen 8 a, 10, 18 a bis 18 c, 24 a bis 24 c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4,Verordnungen auf Grund der Paragraphen 2 a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.
  5. Absatz 5,Ab dem 1. Jänner 2009 sind die Eisenbahneinlagen nach Paragraph 3, EisBG als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 8 a und 18 a bis 18 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach Paragraph 2 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist; die Paragraphen 24 b und 24 c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur anzuwenden, soweit das Eisenbahnbuch nach Paragraph 24 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist.
  7. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 18 c,, Paragraph 18 d und Paragraph 24 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 8 a,, Paragraph 18 c und Paragraph 24 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, elektronisch umgeschrieben ist.
  9. Absatz 9,Entspricht die zum Zeitpunkt der elektronischen Umschreibung nach Paragraph 2 a, im Grundbuch eingetragene Schreibweise des Namens oder der Firma einer natürlichen oder juristischen Person mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise dieses Namens oder dieser Firma, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Eine solche Eingabe ist von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie keine anderen Anträge enthält und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.
  10. Absatz 10,Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 durchgeführt wurden.
  11. Absatz 11,Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.

Schlagworte

Antrag

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40225242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/550/P30/NOR40225242

Navigation im Suchergebnis