Artikel 2
Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes *) vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß Paragraph 2 e, oder Paragraph 2 f, des Österreichischen Ärztegesetzes *) vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974 und 425/1975*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1951,, 119 aus 1952,, 169 aus 1952,, 17 aus 1955,, 50 aus 1964,, 229 aus 1969,, 460 aus 1974, und 425/1975