Bundesrecht konsolidiert

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LFBIS-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LFBIS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.10.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1981

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten – übermitteln
    1. Ziffer eins
      an den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der Beratung mitwirken, soweit dies zur Behandlung des einzelnen Förderungsfalles eine wesentliche Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen auf Grund dieser Bestimmung erlangte Daten an Dritte nur dann übermitteln, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder, soweit die Übermittlung zur Durchführung der Förderung eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6 und Paragraph 8, genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Daten,
    1. Litera a
      wenn eine vom Bund geförderte Leistung auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde oder der Landwirtschaftskammer gefördert worden ist oder der Landeshauptmann oder die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer,
    2. Litera b
      wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landarbeiterkammer
    zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Empfänger dürfen die im Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 6, genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.
  6. Absatz 6,Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im Paragraph 3, genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Bundesmineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.
  7. Absatz 7,Die gemäß Paragraph 5, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.
  8. Absatz 8,Paragraph 7, Absatz 2, DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 5,, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, – unberührt.

Schlagworte

Viehkommission, Wildbachverbauung

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR40255716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/448/P9/NOR40255716

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