(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.