Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

LFBIS-Gesetz § 1

Kurztitel

LFBIS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.10.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Absatz 2, zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132855

Alte Dokumentnummer

N8198040265L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/448/P1/NOR12132855

Navigation im Suchergebnis