Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang Art. 4

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 445/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

09.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 4

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung der Ausstellung, wieder ausgeführt werden. Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen verlängern.

Schlagworte

Leihe, Miete

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000686

Dokumentnummer

NOR12009707

Alte Dokumentnummer

N1198014946R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A4/NOR12009707

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