Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll Art. 3

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 445/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel römisch drei

Ziffer eins Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen.

Ziffer 2 Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
  2. Litera b
    durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  3. Litera c
    durch Beitritt.

Ziffer 3 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000677

Dokumentnummer

NOR12009497

Alte Dokumentnummer

N1198012912T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A3/NOR12009497

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