Bundesrecht konsolidiert

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Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kosovo) Art. 4

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 428/1980

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

20007150

Dokumentnummer

NOR40126757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/428/A4/NOR40126757

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