Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO Art. 3

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1980

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

24.08.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Verkauf von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen der Vereinten Nationen

1. Das IZW-Postamt kann Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen, die für die Freimachung von Sendungen bestimmt sind, zum Nennwert verkaufen. Sämtliche Einnahmen aus einem solchen Verkauf verbleiben der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung. Allfällige im Internationalen Zentrum Wien errichtete Dienststellen des IZW-Postamtes können diese Briefmarken und gleichartigen Gegenstände unter denselben Bedingungen verkaufen.

2. Die Vereinten Nationen können einen Dienst einrichten, der eigens für den Verkauf und Vertrieb von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen zu philatelistischen Zwecken bestimmt ist. Sämtliche Einnahmen, die der Dienst der Vereinten Nationen aus diesen Verkäufen erzielt, verbleiben ihm selbst, mit Ausnahme des Freimachungsbetrages zu den jeweils geltenden Gebühren, welcher der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung für Sendungen gebührt, die mittels dieser Briefmarken und gleichartigen Gegenstände freigemacht und dem IZW-Postamt zur Beförderung übergeben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009574

Alte Dokumentnummer

N1198013883P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/417/A3/NOR12009574

Navigation im Suchergebnis