§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.