Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

12.04.1979

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über Einfuhrlizenzverfahren
StF: BGBl. Nr. 330/1980 (NR: GP XV RV 243 AB 283 S. 29. BR: AB 2140 S. 395.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren - im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden das „Allgemeine Abkommen“ oder „GATT“ genannt - zu fördern;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;

ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;

IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen -

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 5, Ziffer 3, für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3,
Handelsbedürfnis, Entwicklungsbedürfnis

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10006646

Dokumentnummer

NOR11006759

Alte Dokumentnummer

N5198010295W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/330/P0/NOR11006759

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