Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Durchführung des Artikels VI § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels VI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 327/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

12.04.1979

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Titel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
StF: BGBl. Nr. 327/1980

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden „die Vertragsparteien” genannt)

IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, Artikel römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen” oder „GATT” genannt) auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen; und IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 16, Ziffer 4, für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4, Absatz eins, lit. ii, Artikel 6, Absatz 5 und Artikel 14, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Schlagworte

Handelsbedürfnis, Entwicklungsbedürfnis, Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10006645

Dokumentnummer

NOR11006758

Alte Dokumentnummer

N5198010293W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/327/P0/NOR11006758

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