Für die Ablagerung von Müll, der im Widmungsgebiet (§ 2) anfällt, ist die Errichtung von Müllbeseitigungsanlagen im Sinne des Salzburger Müllabfuhrgesetzes außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Soweit Müllablagerungen im Widmungsgebiet unvermeidlich sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß durch sie keine Beeinträchtigung der im § 1 genannten Wasservorkommen erfolgt.Für die Ablagerung von Müll, der im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) anfällt, ist die Errichtung von Müllbeseitigungsanlagen im Sinne des Salzburger Müllabfuhrgesetzes außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Soweit Müllablagerungen im Widmungsgebiet unvermeidlich sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß durch sie keine Beeinträchtigung der im Paragraph eins, genannten Wasservorkommen erfolgt.