Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) Art. 3

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1980

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

17.08.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer anderen gleichartigen Entscheidung muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Anmerkung

1. Unter gleichartigen Entscheidungen gem. Abs. 2 sind die Entscheidungen tunesischer Gerichte im summarischen Verfahren gemeint, in dem der Schuldner vor Erlassung der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.
2. Zur Ordnungsgemäßheit i.S. des Abs. 2 siehe auch Art. 4 Z 4.

Schlagworte

Versäumungsurteil, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032159

Alte Dokumentnummer

N2198018056R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/305/A3/NOR12032159

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