Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Typ
Vertrag – Tunesien
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
17.08.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer anderen gleichartigen Entscheidung muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Anmerkung
1. Unter gleichartigen Entscheidungen gem. Abs. 2 sind die Entscheidungen tunesischer Gerichte im summarischen Verfahren gemeint, in dem der Schuldner vor Erlassung der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.
2. Zur Ordnungsgemäßheit i.S. des Abs. 2 siehe auch Art. 4 Z 4.
Schlagworte
Versäumungsurteil, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002499
Dokumentnummer
NOR12032159
Alte Dokumentnummer
N2198018056R