(7)Absatz 7,Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.