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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitarbeit

Paragraph 7 a, (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

  1. Ziffer eins
    die gesetzliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (Paragraph 37, Absatz 2,) oder
  2. Ziffer 2
    eine kollektivvertraglich festgelegte kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit oder
  3. Ziffer 3
    eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
unterschreitet.
  1. Absatz 2,Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 4,Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. Ziffer 2
      ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 5, keine Anwendung.
  5. Absatz 6,Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  6. Absatz 7,Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  7. Absatz 8,Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifisch wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
  8. Absatz 9,Die Absatz 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, und Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40031410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P7a/NOR40031410

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