Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung § 52

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

Paragraph 52,

Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (Paragraph 7,).

Anmerkung

Vgl. § 74 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032248

Alte Dokumentnummer

N2198022396S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/219/P52/NOR12032248

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