Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen § 0

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

16.03.1977

Index

59/06 Energie

Titel

(Übersetzung)
INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
StF: BGBl. Nr. 214/1980 (NR: GP XIV RV 867 AB 1230 S. 121. BR: AB 2006 S. 385.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Vertragsparteien

*Dänemark 214/1980 *Deutschland/BRD 214/1980 *EG 214/1980 *Irland 214/1980 *Italien 214/1980 *Niederlande 214/1980 *Schweden 214/1980 *Schweiz 214/1980 *USA 214/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel römisch drei der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das römisch eins.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des römisch eins.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, wo das Programm durchgeführt werden wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des römisch eins.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3,
Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR30006894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/214/P0/NOR30006894

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