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Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

20.11.1975

Index

59/06 Energie

Titel

(Übersetzung)
INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES KOHLETECHNISCHEN INFORMATIONSDIENSTES
StF: BGBl. Nr. 211/1980

Vertragsparteien

*Belgien 211/1980 *Deutschland/BRD 211/1980 *Großbritannien 211/1980 *Italien 211/1980 *Kanada 211/1980 *Niederlande 211/1980 *Schweden 211/1980 *Spanien 211/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel römisch drei der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur” bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst” bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen” bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen” bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des römisch eins.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des römisch eins.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Litera b,, Artikel 6, Litera a, erster Satz, Artikel 9, Litera a, zweiter Satz, Artikel 9, Litera b, zweiter Satz, Artikel 10, Litera a und Artikel 10, Litera d, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Schlagworte

Energieentwicklung, Kohleentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR11006761

Alte Dokumentnummer

N5198010338W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/211/P0/NOR11006761

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