Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet: Auf Grund des Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet: