Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 163/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

06.03.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers.
  2. Absatz 2,Gibt es in bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel römisch acht des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009561

Alte Dokumentnummer

N1198013843P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/163/A2/NOR12009561

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