Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 15

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünfzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Hafner in der Anlage 3 und die Bestimmungen über
das Berufsbild Platten- und Fliesenleger in der Anlage 9 zu BGBl. Nr.
299/1972.

Schlagworte

Plattenleger

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR12161856

Alte Dokumentnummer

N51980135260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/15/A15/NOR12161856

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