Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu Paragraph 21
§ 41. (1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.Paragraph 41, (1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des Paragraph 21, nicht berührt.
§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.Paragraph 21, ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.Absatz eins und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.