Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.02.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.Auf Personen nach Paragraph eins, sind der Artikel eins, Ziffer eins, der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,, sowie der Paragraph 7, Absatz 6,, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,Personen nach § 1 haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.Personen nach Paragraph eins, haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.
(3)Absatz 3,Personen nach § 1 sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Personen nach Paragraph eins, sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (4)Absatz 4,Personen gemäß § 1 sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.Personen gemäß Paragraph eins, sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973,, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.
Schlagworte
Maturazeugnis
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Gesetzesnummer
10005469
Dokumentnummer
NOR12060389
Alte Dokumentnummer
N4197915114S