Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 6

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung für Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger hat aus dieser Versicherung, sofern und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und nicht Absatz 6, anwendbar ist, noch die vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene in Betracht kommenden Geldleistungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für die bis 31. Dezember 1979 eingezahlten Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, ist nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Werden die Mitglieder einer der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) durch Verordnung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen, so sind die im Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern) dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als Bemessungsgrundlage der 1½fache Betrag der sich gemäß Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt.
  7. Absatz 7,Eine gemäß Absatz 6, neufestgestellte Geldleistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 22 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7,), wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer 11,, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 4, 7 und 8 sowie des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt.
  9. Absatz 9,Paragraph 455, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung, die vor dem 1. Jänner 1980 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf.
  10. Absatz 10,Paragraph 455, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, ist auch dann anzuwenden, wenn eine am 31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem 31. Dezember 1979 nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung in die Satzung (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.

Schlagworte

Unfallversicherungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161064

Alte Dokumentnummer

N6195546279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/530/A6/NOR12161064

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