(1)Absatz eins,Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Strafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Strafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Paragraphen 2, 3, Absatz eins, oder in Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.