Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie

Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im

Ausland

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

Paragraph 74, (1) Der Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und

  1. Ziffer eins
    die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
  2. Ziffer 2
    die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
  1. Absatz 2,Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat der Staatsanwalt dem Bundesministerium für Justiz hierüber unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  2. Absatz 3,Ein Ersuchen nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im Paragraph 19, angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
  3. Absatz 4,Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
  4. Absatz 5,Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Anmerkung

Vgl. § 52 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031617

Alte Dokumentnummer

N2197922339S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P74/NOR12031617

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