Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 72

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vorladung von Personen aus dem Ausland

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Erweist sich das persönliche Erscheinen einer zu vernehmenden Person vor Gericht als notwendig, so ist das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung der Vorladung zu ersuchen. In dieser dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein.
  2. Absatz 2,Die vorgeladene Person darf im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
    1. Ziffer eins
      wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet,
    2. Ziffer 2
      wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluß der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

Anmerkung

1. Vgl. die §§ 47 und 48 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Unterscheide davon die Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland gemäß § 51 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031615

Alte Dokumentnummer

N2197922337S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P72/NOR12031615

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