DRITTER ABSCHNITT
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
Voraussetzungen
§ 64. (1) Die Vollsteckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wennParagraph 64, (1) Die Vollsteckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist, die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
die Verurteilung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist,die Verurteilung nicht wegen einer der in den Paragraphen 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist,
die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie von einem österreichischen Gericht erkannt worden, noch nicht verjährt wäre,
der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und
der Verurteilte der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.