Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT

Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

Voraussetzungen

Paragraph 64, (1) Die Vollsteckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
  2. Ziffer 2
    die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
  3. Ziffer 3
    die Verurteilung nicht wegen einer der in den Paragraphen 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist,
  4. Ziffer 4
    die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie von einem österreichischen Gericht erkannt worden, noch nicht verjährt wäre,
  5. Ziffer 5
    der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
  6. Ziffer 6
    der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und
  7. Ziffer 7
    der Verurteilte der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.
  1. Absatz 2,Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031607

Alte Dokumentnummer

N2197922329S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P64/NOR12031607

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